Namensnennungsrecht
Aktivitäten rund um die Namensnennungsrechte von Architekt:innen
Der Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit der Sektion Architekt:innen hat vor einiger Zeit eine Sensibilisierungskampagne zur Beachtung des Urheberrechts von Architekt:innen – konkret deren Recht auf Nennung ihres Namens bei der Abbildung von Gebäuden auf Fotografien – gestartet.
Es werden nun laufend Redakteur:innen angeschrieben, wenn diese bei Abbildungen in Medien den Namen der Architekt:innen nicht in der Bildunterschrift angeführt haben, und auf dieses Recht aufmerksam gemacht. Denn wie alle anderen Urheber:innen haben auch Architekt:innen ein Recht auf Namensnennung. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf das Signieren des Bauwerks selbst, sondern auch auf jede Abbildung des Bauwerks. Dass die freie Werknutzung („Freiheit des Straßenbildes“) die Abbildung erlaubt, bedeutet nicht, dass das Namensnennungsrecht nicht berücksichtigt werden muss.
In weiteren Briefen wird auch an Bauträger und Auftraggeber:in appelliert, die legitimen Interessen und Rechte der Architektenschaft auf Namensnennung zu unterstützen.
Ein Mustervertrag zwischen Architekt:in und Bauherr:in mit entsprechenden Vertragspunkten zum Umgang mit Nennungsrechten bei Fotografien sowie ein Leitfaden, eine Checkliste und Vertragsmodule für Vereinbarungen zwischen Fotograf:innen und Architekt:innen wurden in Zusammenarbeit mit der IG Fotografie finalisiert und stehen zum Download bereit.
Wir ersuchen nun alle Mitglieder um aktive Mithilfe und stellen dafür passende Textmodule zur Verfügung. Schreiben Sie selbst E-Mails und Briefe und sensibilisieren Sie für das Thema.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte (Rechtskraft per 13. November 2013) das Recht auf Namensnennung für Architekt:innen, wenn deren Werke in Medien abgebildet werden.
Lesen Sie dazu in der Kammerzeitung „derPlan“ Nr. 30 den Dialog auf Seite 8.
Textbausteine
Wenn Bauträger, Auftraggeber:innen oder Firmen in ihren Foldern, Prospekten, Zeitschriften oder Firmeninseraten den Namen nicht genannt haben:
Sehr geehrte:r …………………!
Wir möchten Sie als Auftraggeber:innen auf ein wichtiges Thema ansprechen: die Namensnennung von Architekt:innen bei Abbildungen von Bauwerken in Medien aller Art wie Inseraten, Zeitungen, Firmenprospekten usw.
Architekturschaffende haben ein Recht auf Nennung ihres Namens. Ihr Name sollte – so wie jener von Fotograf:innen – bei der Abbildung angeführt werden, und zwar am besten in der Form: © F: Name Fotograf:in / A: Name Architekt:in.
Die „Freiheit des Straßenbildes“ gewährt zwar das Recht, Bauwerke abzubilden, dennoch bleibt – wie auch bei einem Literaturzitat, das ebenfalls eine freie Werknutzung darstellt – dem:der Urheber:in das Recht, dass sein:ihr Name genannt wird.
Wir ersuchen daher alle Bauherr:innen/Auftraggeber:innen, ihre Fotograf:innen, Agenturen, Mitarbeiter:innen entsprechend zu instruieren und für das beschriebene Thema zu sensibilisieren. Auch Subfirmen, wie z. B. Hersteller von Böden, Fliesen, Armaturen, Fenstern usw., benutzen mit Vorliebe Architektur als Hintergrund und Imageträger für ihre Produkte.
Wir appellieren an Sie als unsere Partner:innen, unser Anliegen zu unterstützen, damit die Namen der Architekt:innen als Ihrer kreativen Partner:innen in den Bildunterschriften zukünftig gebührend angeführt werden.
Wir möchten Sie auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung des Namensnennungsrechts aufmerksam machen: Der:die Urheber:in kann sein:ihr Recht mittels gerichtlicher Klage durchsetzen, mit der er:sie auch eine Veröffentlichung dieses Urteils in jenem Medium, das sein:ihr Namensrecht verletzt hat, erreichen kann.
Wenn Journalist:innen den Namen des:der Architekten:Architektin nicht genannt haben:
Sehr geehrte:r …………………!
Es ist Ihnen allen selbstverständlich, bei der Abbildung von Fotografien das Copyright der Fotograf:innen zu beachten. Doch selbst architekturaffine Medien ignorieren meist ihre vom Urheberrechtsgesetz vorgegebene Pflicht (!), die Namen der Urheber:innen von abgebildeten Bauwerken zu nennen. Die „Freiheit des Straßenbildes“ gewährt zwar das Recht, Bauwerke abzubilden, wie aber auch bei einem Literaturzitat, das ebenfalls eine freie Werknutzung darstellt, bleibt dem:der Urheber:in das Recht, dass sein Name genannt wird.
Oder:
Architekturschaffende haben ein Recht auf Nennung ihres Namens. Ihr Name sollte – so wie jener von Fotograf:innen – bei der Abbildung angeführt werden, und zwar am besten in der Form: © F: Name Fotograf:in / A: Name Architekt:in.
Die „Freiheit des Straßenbildes“ gewährt zwar das Recht, Bauwerke abzubilden, dennoch bleibt – wie auch bei einem Literaturzitat, das ebenfalls eine freie Werknutzung darstellt – dem:der Urheber:in das Recht, dass sein:ihr Name genannt wird.
Wir bitten Sie daher, Ihre Redakteur:innen zu informieren und zu sensibilisieren.
Informieren Sie auch Ihre Fotograf:innen und Agenturen, dass sie Fotografien mit Architekturabbildungen in ihren Medien nur dann verwenden dürfen, wenn sie die Architekt:innen/Planer:innen der Gebäude nennen und als Bildunterschrift mitliefern.
Wir möchten Sie auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung des Namensnennungsrechts aufmerksam machen: Der:die Urheber:in kann sein:ihr Recht mittels gerichtlicher Klage durchsetzen. Er:sie kann auch eine Veröffentlichung dieses Urteils in jenem Medium, das sein:ihr Namensrecht verletzt hat, erreichen.
Das Urheberrecht des:der Architekten:Architektin bei Abbildungen
Das Copyright einer Fotografie liegt beim Fotografen:bei der Fotografin. Er:sie ist Urheber:in der Fotografie.
Ist auf der Fotografie Architektur zu sehen, so muss bei Abbildungen der:die Architekt:in als Urheber:in der abgebildeten Architektur genannt werden.
Das heißt z. B.: Bei Fotografien in einer Zeitschrift, in deren Mittelpunkt sich ein Gebäude befindet, muss nicht nur der:die Fotograf:in als Urheber:in der Fotografie genannt werden, sondern auch der:die Architekt:in als Urheber:in des Gebäudes, das auf der Fotografie zu sehen ist.
Vereinbarung mit Architekturfotograf:innen
Die fotografische Dokumentation von Bauwerken ist für Architekt:innen ein wichtiges Thema. Architekturfotografien werden für die Eigenwerbung in vielfältiger Form gebraucht, u. a. für Websites, Präsentationsmappen, Folder, Ausstellungen, Buchpublikationen, Vorträge, Pressearbeit, Filme und Videos.
Eine Vereinbarung bei einer Auftragserteilung von Architekt:innen an Architekturfotograf:innen, die alle fotografischen Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsrechte regelt, ist daher Voraussetzung und Basis jeder gelungenen Zusammenarbeit.
Besonders die Weitergabe von Aufnahmen an Dritte bedarf größter Sorgfalt und sollte im Vorhinein geregelt werden. Dazu zählt die Weitergabe von Fotografien u. a. an Auftraggeber:innen (z. B. Bauträger, Bauherr:innen usw.), an Datenbanken (zt: Verzeichnis, Architekturdatenbank Nextroom usw.), an Verlage, Architekturpreisauslober und an Pressemedien.
In den Download-Dokumenten unten finden Sie alle wichtigen Themen rund um die Architekturfotografie detailliert aufgelistet.

