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Die NÖ Bauordnung wurde durch drei Gesetzesbeschlüsse umfassend novelliert (LGBl. Nr. 104/2025, LGBl. Nr. 1/2026 und LGBl. Nr. 9/2026).
Mit 1. März 2026 tritt unter anderem das sogenannte Sanierungsvereinfachungsgesetz in Kraft. Dieses sieht insbesondere Erleichterungen für Bauführungen im Bestand vor und soll Sanierungen, Aufstockungen und Nutzungsänderungen erleichtern.
Eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen finden Sie im beigefügten Dokument.
Besonders hinweisen möchten wir auf den neuen § 48a und auf § 19 NÖ BO.
§ 48a
Diese Bestimmung ermöglicht bei bestimmten Bauvorhaben und unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von geltenden bautechnischen Bestimmungen bei bestehenden Bauwerken, insbesondere bei Aufstockungen, Abänderungen von Bauwerken oder Änderungen des Verwendungszwecks.
Voraussetzung ist unter anderem eine Bestätigung einer befugten Person, dass durch das Vorhaben die Sicherheit von Personen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Beurteilung dieser „nicht wesentlichen Beeinträchtigung“ stellt eine fachlich anspruchsvolle und haftungsrelevante Fragestellung dar und erfordert ein sorgfältiges objektspezifisches Gutachten.
In der zt: Länderkammer Ost wurde daher eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der praktischen Anwendung des § 48a befasst. Über weiterführende Hinweise und Empfehlungen für die Praxis werden wir Sie laufend informieren.
§ 19 Abs 1 a
Bei der Erweiterung des § 19 Abs 1a – betreffend die genaue Lage der Grenzen des Baugrundstückes - wurde die umfangreiche und sehr kritische Stellungnahme der Kammer zu diesem Punkt in keiner Weise berücksichtigt.
Stellungnahme
Die vorgenommenen Änderungen widersprechen aus Sicht der Kammer geltendem Bundesrecht. Es entsteht kein Mehrwert im Sinne einer Regulierungsvereinfachung, sondern ganz im Gegenteil wird die neue Regelung nach Auffassung der Kammer zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Aus diesem Grund sind § 19 Abs 1a, seine Auswirkungen und mögliche Reaktionen derzeit Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung.
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